Nordrheinische Ärzteversorgung | Eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein | Körperschaft des öffentlichen Rechts

Start » Mitgliedschaft » Info zur Mitgliedschaft
A+ R A-

I. Was ist die Nordrheinische Ärzteversorgung?

Die Nordrheinische Ärzteversorgung ist eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

Jede Person, die der Ärztekammer Nordrhein angehört, ist grundsätzlich auch Pflichtmitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist durch das Mitglied ein entsprechender Erhebungsbogen auszufüllen und einzureichen.

Gesetzliche Grundlage für die Nordrheinische Ärzteversorgung ist das Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Heilberufsgesetz

Die Berechnung der Leistungen erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem sogenannten "offenen Deckungsplanverfahren", das heißt die Beiträge werden für die späteren Leistungen angesammelt.


Wichtig für alle angestelltenversicherungspflichtigen Ärztinnen und Ärzte:
Die Nordrheinische Ärzteversorgung ersetzt die gesetzliche Angestelltenversicherung und bietet Ihnen Leistungen, die genau auf den ärztlichen Berufsstand zugeschnitten sind.

Bisher haben nahezu alle angestelltenversicherungspflichtigen Ärztinnen und Ärzte Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Sie können sich problemlos von der Angestelltenversicherung gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Gunsten der Nordrheinischen Ärzteversorgung befreien lassen, um die Vorteile für sich zu nutzen:

Bitte senden Sie hierzu das Antragsformular für die Befreiung von der Angestelltenversicherung ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück.

F0031 Antragsformular für die Befreiung von der Angestelltenversicherung (78 KB)

Sollten Sie bereits von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 (1) SGB VI befreit sein, bitten wir Sie, uns eine Kopie des Befreiungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) zusenden.

Wir leiten Ihren Antrag umgehend mit dem erforderlichen Bestätigungsvermerk an die Angestelltenversicherung weiter. Von dort wird Ihnen ein entsprechender Befreiungsbescheid zugehen, und zwar

  • rückwirkend ab Beginn jeder angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung eingeht, oder
  • ab dem Eingangstag des Befreiungsantrages bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung, wenn obige 3-Monats-Frist verstrichen ist.

Beiträge, die vor dem Befreiungstermin an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sind, können nicht auf die Nordrheinische Ärzteversorgung übertragen werden. Sofern Beitragszeiten von weniger als 60 Kalendermonaten vorhanden sind, kann ggf. der Arbeitnehmeranteil auf schriftlichen Antrag erstattet werden.

Ein Erstattungsantrag kann frühestens 2 Jahre nach dem Fortfall der Versicherungspflicht gestellt werden. Die von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattete Summe kann innerhalb von 6 Monaten nach der Auszahlung bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung eingezahlt werden.

Eine Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Nordrheinischen Ärzteversorgung ist entsprechend möglich.


Wir möchten darauf hinweisen, dass die Entscheidung, ob eine Befreiung ausgesprochen wird oder nicht, ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffen wird. Diese kann im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen als Nachweis für das Vorliegen einer berufsbezogenen (ärztlichen) Tätigkeit die Einreichung weiterer Unterlagen fordern. Hierzu können u.a. zählen:

  • Stellenausschreibung / Funktionsbeschreibung / Interne Stellenbeschreibung
  • Arbeitsvertrag
  • Bestätigung des Arbeitgebers
  • Stellungnahme der Ärztekammer

Bitte beachten Sie, dass die Bewertung dieser Unterlagen allein der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegt; in der Praxis hat es sich bisher in vielen Fällen als günstig erwiesen, wenn aus dem jeweiligen Schriftstück hervorgeht, dass ärztliche Kenntnisse für die fragliche Tätigkeit ausschlaggebend sind und nicht nur mitverwendet werden, der ärztliche Beruf mithin zwingend erforderlich ist.


Auf die Vorlage entsprechender Unterlagen sollten Sie sich insbesondere dann einstellen, wenn die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit nicht dem "klassischen" ärztlichen Berufsbild entspricht.

 


II. Wer ist Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung?

Alle Ärztinnen und Ärzte - unabhängig von ihrer Nationalität -, die Angehörige der Ärztekammer Nordrhein werden, sind Pflichtmitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung.

Bei bestehender Pflichtmitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung, ist der Erhebungsbogen auszufüllen und einzureichen.

F001 Erhebungsbogen (14 KB)


Sollten Sie bisher Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung gewesen sein, können Sie die dort gezahlten Beiträge ohne Verlust an die Nordrheinische Ärzteversorgung übertragen, sofern in der abgebenden Versorgungseinrichtung nicht für mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden und ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht. Aus den übertragenen Beiträgen erhalten Sie Versorgungsleistungen in gleicher Höhe, als wären die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge zu entsprechenden Zeiten an uns entrichtet worden. Wünschen Sie eine Überleitung der bisher gezahlten Beiträge, bitten wir um Rücksendung des Überleitungsantrages, damit wir das Weitere veranlassen können. Der Überleitungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im Kammerbereich Nordrhein gestellt werden.

F0028 Überleitungsantrag (50 KB)


Ausnahmen bei der Mitgliedschaft
Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind Beamte oder Angestellte, die Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen haben, Sanitätsoffiziere, die Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten sind, und Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Nordrheinsichen Ärzteversorgung waren.

Auf schriftlichen Antrag und Zusendung der entsprechenden Nachweise können ganz oder teilweise befreit werden:

Ärztinnen und Ärzte, die

  • bis zum 31.12.2004 Angehörige der Ärztekammer Nordrhein geworden sind und die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landesteils Nordrhein sind und ihre Mitgliedschaft noch aufrechterhalten, falls sie dort Beiträge mindestens in Höhe der in der Nordrheinischen Ärzteversorgung zu entrichtenden Versorgungsabgaben leisten (§ 6 Abs. 5 a) der Satzung), oder
  • Beamte auf Probe oder auf Zeit sind (§ 6 Abs. 5 e) der Satzung) oder
  • keine ärztliche Tätigkeit ausüben (§ 6 Abs. 5 f) der Satzung).

Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung

 


III. Was leistet die Nordrheinische Ärzteversorgung?

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente *
  • Hinterbliebenenrente
  • Sterbegeld
  • Abfindung für Witwen/Witwer
  • Unterstützung bei Rehabilitationsmaßnahmen
  • Einkommensersatzleistungen *
    * (Entsprechende Formulare erhalten Sie auf Anfrage beim Versicherungsbetrieb.)


Die wesentlichen Vorteile und Merkmale unserer Leistungen sind:

Flexible Altersrente

Die Zahlung der Altersrente ist unabhängig davon, ob Sie weiterhin arbeiten, über andere Renten- oder Pensionsansprüche oder sonstiges Vermögen verfügen. Die Altersrente kann auf Antrag ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monat bzw. zu jedem beliebigen Monatsersten zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen der Regelaltersrente bezogen werden, wobei sich die Rente bei einer Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze um einen versicherungsmathematischen Abschlag vermindert. Die Regelaltersgrenze beträgt für die Geburtsjahrgänge bis 1947 65 Jahre und erhöht sich für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge jeweils um 1 Monat. Ab dem Geburtsjahrgang 1971 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Jedes Mitglied kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortsetzung der Beitragszahlung für maximal 3 Jahre auf die Rente verzichten. Hierdurch erhöhen sich die Versorgungsleistungen um einen versicherungsmathematischen Zuschlag.


Keine Wartezeiten

Im Gegensatz zur Angestelltenversicherung besteht sofort nach der ersten Beitragszahlung voller Versorgungsschutz für unsere Mitglieder.


Beitragsgerechtigkeit

Jedes Mitglied erhält die seinen Beiträgen entsprechende Leistung. Je höher die Versorgungsabgaben waren und je früher die Mitgliedschaft begann, desto höher wird Ihre Rente im Versorgungsfalle sein, sodass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.


Mutterschutz- und Elternzeiten

Mutterschutz- und Elternzeiten können bei der Rentenberechnung als Ausfallzeiten besonders berücksichtigt werden.


Grundbetrag

Gewährung eines zusätzlichen Grundbetrages, ohne dass hierfür eine gesonderte Beitragsleistung zu erbringen ist.


Altersunabhängige Höherversicherung

Die Nordrheinische Ärzteversorgung räumt jedem Versicherten ohne Berücksichtigung des Alters und ohne Gesundheitsprüfung die Möglichkeit ein, die laufenden Versorgungsabgaben bis zur Höchstabgabe aufzustocken, ohne hierfür besondere versicherungsmathematische Abschläge zu erheben. Wir tragen damit im Gegensatz zu vielen anderen Versorgungsträgern dem Umstand Rechnung, dass viele Versicherte erst mit dem beruflichen Fortkommen in der Lage sind, die Höchstabgabe zu zahlen.

Seit Bestehen der Versorgungseinrichtung hat sich die Rentenbemessungsgrundlage stetig erhöht und beträgt heute ein Vielfaches des ursprünglichen Wertes.

Die Nordrheinische Ärzteversorgung ist als große und leistungsfähige Versorgungseinrichtung auch für die Herausforderungen der Zukunft gerüstet. Die aus den demografischen Veränderungen folgende Längerlebigkeit der Mitglieder ist bereits heute vollständig durch entsprechende Kapitalbildung berücksichtigt. Die Nordrheinische Ärzteversorgung erreicht damit Zukunftssicherheit auf hohem Niveau.


Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten

Durch die Gewährung von „Hinzurechnungszeiten“ und eines individuellen „Grundbetrages“ erreichen Sie sofort einen hohen Versorgungsschutz, wobei sich dieser bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ggf. sogar noch um einen Kinderzuschuss in Höhe von 12 % erhöht. Die Hinzurechnungszeit wirkt sich auch beim Tod des Mitgliedes vor Erreichen der Altersgrenze auf die Hinterbliebenenrenten aus, da diese vom Berufsunfähigkeitsrentenanspruch (ohne etwaige Kinderzuschüsse) des Mitgliedes berechnet werden.

Es betragen:

- die Rente für Witwen/Witwer bzw. für Hinterbliebene eingetragener Lebenspartnerschaften 60 %

- die Halbwaisenrente 12 %

- die Vollwaisenrente 30 %

der Rentenanwartschaft bzw. des Rentenanspruches des Mitgliedes. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung werden etwaige Einkommen auf die Hinterbliebenenrenten nicht angerechnet.

Bei Versterben des Mitgliedes zahlt die Nordrheinische Ärzteversorgung Sterbegeld in  Höhe von bis zu 2 Monatsrenten.


Im Falle einer Wiederverheiratung erhält die Witwe/der Witwer bzw. die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnernerin/der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner eine Abfindung als Kompensation für den Verlust der Hinterbliebenenrente.


Die Nordrheinische Ärzteversorgung unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung bzw. Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durch Bezuschussung von Rehabilitationsmaßnahmen und Gewährung von Einkommensersatzleistungen.

 


IV. Wie hoch sind die Versorgungsabgaben?

Angestellte Ärztinnen und Ärzte

a) die zu Gunsten der Nordrheinischen Ärzteversorgung von der Angestelltenversicherung befreit sind, zahlen Versorgungsabgaben in Höhe der Beiträge zur Angestelltenversicherung an die Nordrheinische Ärzteversorgung,

b) die sich nicht von der Angestelltenversicherung zu Gunsten der Nordrheinischen Ärzteversorgung haben befreien lassen, sowie Beamte auf Zeit und auf Probe zahlen: 3/10 der für sie maßgebenden Angestelltenversicherungsbeiträge.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

a) die über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein abrechnen, zahlen:

  • die jeweils gültige Höchstabgabe oder
  • die jeweils gültige Pflichtabgabe oder
  • 7 Prozent der Kassenumsätze unter Berücksichtigung der Höchstabgabe, mindestens jedoch 3/10 der Durchschnittsabgabe.

Die Abführung der Beiträge übernimmt die jeweilige Abrechnungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.

Das entsprechende Auftragsschreiben kann hier abgerufen werden.

Bitte senden Sie das Formular ggf. ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück.

F0002 KV-Antragsformular zur Abfuehrung von Beitraegen (34 KB)

b) die nicht über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein abrechnen, zahlen:

  • die jeweils gültige Höchstabgabe oder
  • die jeweils gültige Pflichtabgabe oder
  • 14 Prozent der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Geschäftsjahres, sofern die Pflichtabgabe nicht erreicht wird. In diesem Falle ist ein Einkommensnachweis vorzulegen.

Die Höhe der aktuellen Beiträge sind in der Rubrik "Auf einen Blick" zu finden.


Zusätzliche Versorgungsabgaben (§ 24 der Satzung)

Jedes Mitglied kann im Geschäftsjahr (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) seine Versorgungsabgaben bis zur jeweils geltenden Höchstabgabe aufstocken. Für abgelaufene Geschäftsjahre können zusätzliche Versorgungsabgaben nicht geleistet werden.

 


V. Wann sind die Versorgungsabgaben zu leisten?

Die Versorgungsabgaben sind ohne Aufforderung von jedem Mitglied in monatlichen Beiträgen spätestens zum Letzten eines jeden Monats zu entrichten:

  • Angestellte Ärztinnen und Ärzte können die Versorgungsabgaben zum gleichen Termin vom  Arbeitgeber abführen lassen.
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung können die Versorgungsabgaben zum gleichen Termin über die Kassenärztliche Vereinigung entrichten.


Wir empfehlen Ihnen in Ihrem eigenen Interesse, die Zahlungen pünktlich vorzunehmen, da bei Eintritt des Versorgungsfalles nur die bis zu diesem Termin bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung eingegangenen Versorgungsabgaben bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

 


VI. Was geschieht mit den Beiträgen, wenn die Pflichtmitgliedschaft entfällt?

Die Pflichtmitgliedschaft kann erlöschen durch

  • Fortzug aus dem Kammerbereich Nordrhein,
  • Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
  • Befreiung auf Antrag.

In diesen Fällen werden grundsätzlich Leistungen aufgrund der tatsächlich geleisteten Beiträge gewährt. Die Beiträge gehen also nicht verloren.

In bestimmten Fällen - insbesondere bei Verzug ins Ausland und Befreiung auf Antrag (möglich beispielsweise Beamtenverhältnis auf Probe/Zeit) - bestehen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen folgende Möglichkeiten:

  • Fortsetzung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis
  • Überleitung in die Versorgungseinrichtung des neu zuständigen Kammerbereiches, sofern in der abgebenden Versorgungseinrichtung nicht für mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden und ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht
    (Antragsfrist 6 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit im neuen Kammerbereich)