Anerkennung von Kindererziehungszeiten von Mitgliedern der Nordrheinischen Ärzteversorgung bei der Deutschen Rentenversicherungsanstalt
Anerkennung von Kindererziehungszeiten von Mitgliedern der Nordrheinischen Ärzteversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung; Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen zur Erfüllung der Wartezeit
Aufgrund aktueller Rechtsprechung (BSGE - Az: B 13 R 64/06 R) haben Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und damit auch die der Nordrheinischen Ärzteversorgung unter Umständen einen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat reagiert und die richterlichen Vorgaben in Gesetzesform gegossen. In § 56 (4) SGB VI wird nunmehr klargestellt, dass und unter welchen Umständen die gesetzliche Rentenversicherung auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Kindererziehungszeiten anerkennen muss. Mitglieder, die Kinder erziehen bzw. in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist letztlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden. Anerkannt werden können 12 Monate pro Kind für Geburten vor dem 01.01.1992; für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 01.01.1992 geboren hat, erwirbt hierdurch - sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen - noch keine Rentenanwartschaft, da noch 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.
Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht hat:
In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden. Erreicht wurde dies durch die Neufassung des § 208 SGB VI. Die Vorschrift lautet in ihrer entscheidenden Passage:
„Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate - bei der Deutschen Rentenversicherung (Anm. d. Verf.) - nachzahlen, die zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.“
Berufsständisch und nichtberufsständisch versorgte Eltern sind nunmehr im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt. Dies ist system- und interessengerecht, da Kindererziehungszeiten durch Steuerzuschüsse finanziert werden, die von allen, d. h. von berufsständisch und nichtberufsständisch versorgten Steuerbürgern aufgebracht werden. Diese Mittel fließen ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund zu. Die Haltung der berufsständischen Versorgungswerke, keine - nicht durch Beiträge finanzierte - Kindererziehungszeiten einzuführen, ohne die auch von ihren Mitgliedern aufgebrachten Steuermittel zu erhalten, hat sich demnach als richtig erwiesen.
Die Einführung hätte die Versorgungswerke einseitig finanziell belastet und die systemkonforme Gleichstellung berufsständisch versorgter Eltern verhindert. Zudem bleiben die Versorgungswerke weiterhin finanziell unabhängig von staatlichen Steuermitteln.
Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bedeutet nicht, dass dort für den betreffenden Zeitraum eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird. Die ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt weiterhin bestehen.
Der Antrag auf Anerkennung bzw. Vormerkung von Kindererziehungszeiten kann mittels des Formulars V800 (als Download verfügbar auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Postfach, 10704 Berlin, gestellt werden. Es empfiehlt sich, neben dem Formular beglaubigte Geburtsurkunden der betreffenden Kinder mit einzureichen.
Hintergrund
Die berufsständischen Versorgungswerke erbringen ihre Leistungen ausschließlich aus eigenen Beitragsmitteln und erhalten keinerlei staatlichen Zuschüsse. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung findet dergestalt statt, dass sich die, ggf. durch Kindererziehungszeiten verringerten Beitragszahlungen ans Versorgungswerk nicht leistungsmindernd auswirken, sondern bei der Berechnung der für die Leistungshöhe mitbestimmenden, sog. „durchschnittlichen Steigerungszahl“ außen vorbleiben. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung erhält für jedes in Deutschland geborene Kind aus Steuermitteln einen Bundeszuschuss. Dadurch ist es der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, die Zeiten der Kindererziehung fiktiv mit Beiträgen zu belegen. Die berufsständischen Versorgungswerke erhalten keinen solchen Zuschuss und sind daher nicht ohne weiteres in der Lage, ohne Beitragsgegenfinanzierung Kindererziehungszeiten so wie die gesetzliche Rentenversicherung zu gewähren. Die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke trugen demnach bisher durch ihre Steuerzahlungen zu dem Zuschuss an die gesetzliche Rentenversicherung bei, ohne ihrerseits in den Genuss von Kindererziehungszeiten zu kommen. Dies wurde von der Dachorganisation der berufsständischen Versorgungswerke seit Jahren moniert. Durch das Urteil des 13. Senates des Bundessozialgerichts und das im Ergebnis gleichlautende Urteil des 4. Senates (BSGE - Az: B 4 RA 6/05 R) wird nunmehr die von den Versorgungswerken vertretene Position höchstrichterlich bestätigt.
Das Gericht hat die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet, Kindererziehungszeiten innerhalb dieses Systems auch für berufsständisch versorgte Mitglieder anzuerkennen. Der 13. Senat führt hierzu aus:
„Auf dieser Grundlage ist wiederum nachvollziehbar, dass sich die Versorgungswerke bisher nicht insgesamt dazu entschlossen haben, eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Regelung über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu schaffen. Dies würde nach der gegenwärtigen Rechtslage einen Solidarbeitrag ihrer eigenen Mitglieder voraussetzen, obwohl diese durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. Steht jedoch den berufsständischen Versorgungswerken nicht in entsprechender Weise wie der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich aus Bundesmitteln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu, so folgt auch hieraus die Pflicht … dass jedenfalls der der Klägerin entsprechende Personenkreis für die Kindererziehungszeiten weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist.“



