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Korrekturgesetz

kann auch Ärzte betreffen

Unter Umständen besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht zu befreien.

von Harald Bonk*

Am 19. Dezember 1998 ist auf Initiative der neuen Bundesregierung das „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ (BGBl. I, 1998 S. 3843 ff) beschlossen und damit der Kreis der Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeweitet worden. Das Gesetz trat zum 1. Januar 1999 in Kraft und bringt einige Neuerungen, die zum Beispiel auch Freie Mitarbeiter und Praxisvertretungen von Ärztinnen und Ärzten betreffen können. Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit dem 1. Januar 1999 nunmehr auch sogenannte Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Befreiungsmöglichkeiten

 Für die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die ab 1.1.1999 erstmals versicherungspflichtig werden, sind Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI vorgesehen. Befreiungsvoraussetzung ist entweder ein Geburtsdatum vor dem 2.1.1949 oder der Nachweis einer bereits bestehenden Lebensversicherung und/ oder betrieblichen Versorgungszusage, wenn diese bis zum 30.6.1999 rentenversicherungsäquivalent ausgestaltet wird. Ein Befreiungsantrag kann formlos bis zum 30.6.1999 unmittelbar bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellt werden.

Sowohl Scheinselbständige als auch arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, also z.B. der Nordrheinischen Ärzteversorgung, gemäß § Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreien lassen, sofern an das Versorgungswerk ein einkommensbezogener Beitrag geleistet wird. Der entsprechende Antrag kann beim Versorgungswerk angefordert und eingereicht werden. Ein Befreiungsantrag erübrigt sich allerdings in den Fällen, in denen ein Mitglied bereits früher eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines Versorgungswerkes herbeigeführt hat. Diese Befreiung gilt dann auch für eine etwaige Versicherungspflicht als Scheinselbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Entscheidungen darüber, ob tatsächlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, kann nicht das berufsständische Versorgungswerk treffen, sondern nur die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Sozialversicherungsbeitrag bzw. der zuständige Träger der Rentenversicherung. Wer als Freier Mitarbeiter oder als Selbständiger Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, sollte sich an die zuständige Krankenkasse oder die BfA wenden. Es ist nicht ratsam zu warten, bis der Sachverhalt im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung durch die Rentenversicherung thematisiert wird. Dann könnten rückwirkende Beitragsbelastungen entstehen.

Kriterien für eine Versicherungspflicht

„Scheinselbständige Arbeitnehmer“ nach § 7 Abs. 4 SGB IV sind Personen, die formal wie selbständig Tätige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind. Es wird vermutet, daß eine Arbeitnehmerbeschäftigung vorliegt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:„Arbeitnehmerähnliche Selbständige“ nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind diejenigen Personen, die zwar unzweifelhaft selbständig sind, aber trotzdem in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden sollen. Wer keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und in der Regel nur einen Auftraggeber hat, wird dann, wenn die Arbeitnehmer-Vermutung widerlegt wird, als Selbständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Im Gegensatz zum Scheinselbständigen beschränkt sich die Versicherungspflicht jedoch auf die Rentenversicherung.

 

1. Es werden außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

2. In der Regel wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet.

3. Es wird eine arbeitnehmertypische Beschäftigung ausgeübt, d. h., der Betroffene unterliegt Weisungen des Auftraggebers und ist in die Arbeitsorganisation eingegliedert.

4. Der Betroffene tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.

Der Scheinselbständige wird als Arbeitnehmer behandelt, wenn er die Vermutung einer Arbeitnehmerbeschäftigung nicht widerlegt. In diesem Fall besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ferner hat der Auftraggeber den Sozialversicherungsbeitrag grundsätzlich zur Hälfte zu zahlen.

 

Scheinselbständigkeit (Artikel aus dem Rheinischen Ärzteblatt 5/1999,)

 

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