Altersrente der NÄV
Berufsunfähigkeitsschutz
Kindererziehungszeiten
Alterseinkünftegesetz
Auf einen Blick
Geschäftsbericht
Kapitalanlagen

Alterseinkünftegesetz

 

1. Auswirkungen auf Beiträge und Leistungen

 

2. Steuerliche Behandlung von Renten

 

1. Auswirkungen auf Beiträge und Leistungen

Am 01.01.2005 trat das "Alterseinkünftegesetz" in Kraft, durch welches die Rentenbesteuerung auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird. Der Gesetzgeber folgte damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, welches in seinem Urteil vom 06.03.2002 die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hat. Gleichzeitig hatte das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

 

Was hat sich geändert?

Bis zum 31.12.2004 wurde von der Rente lediglich der so genannte Ertragsanteil besteuert (bei Regelaltersrenten - 65 Jahre - gemäß § 22 EStG seinerzeit 27 Prozent). Nunmehr findet der Übergang zur so genannten nachgelagerten Besteuerung statt. Dies bedeutet, dass Rentenleistungen voll versteuert, die Altersvorsorgebeiträge im Gegenzug steuerlich begünstigt werden.

Öffnungsklausel

Gerade bei Selbständigen besteht die Gefahr der Zweifachbesteuerung, weil in diesen Fällen die Altersvorsorgebeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil bestimmt, dass es nicht zu einer Zweifachbesteuerung kommen darf. Allerdings hat das Gericht nur verlangt, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht regelmäßig vorkommen darf. Für jeden individuellen Fall könne sie nicht ausgeschlossen werden.

Daher hat der Gesetzgeber in das Alterseinkünftegesetz die so genannte Öffnungsklausel eingefügt, die eine Zweifachbesteuerung in bestimmten Fällen vermeiden soll. Diese Klausel besagt, dass, wer bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, auf Antrag für die aus diesen "Mehr"-Beiträgen erwachsenden Rentenbestandteile die Ertragsanteilsbesteuerung wählen kann. Der Ertragsanteilssteuersatz beträgt dann - bei Regelaltersrenten - 18 %.

Entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt stellt die Nordrheinische Ärzteversorgung auf Antrag aus, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

Höhe des zu besteuernden Rentenanteils

Die Höhe des zu besteuernden Rentenanteils hängt vom Renteneintrittsjahr ab. Ab dem Jahr 2005 unterliegen alle bereits laufenden Renten sowie die erstmalig in diesem Jahr bezogenen Renten zu 50 % der Besteuerung. Der zu besteuernde Rentenanteil steigt sukzessive bis zum Jahr 2040 auf 100 % entsprechend der nebenstehenden Tabelle:

Rentenbeginn

Besteuerter
Rentenanteil in Prozent

Rentenbeginn

Besteuerter
Rentenanteil in Prozent

bis 2005

50

2023

83

2006

52

2024

84

2007

54

2025

85

2008

56

2026

86

2009

58

2027

87

2010

60

2028

88

2011

62

2029

89

2012

64

2030

90

2013

66

2031

91

2014

68

2032

92

2015

70

2033

93

2016

72

2034

94

2017

74

2035

95

2018

76

2036

96

2019

78

2037

97

2020

80

2038

98

2021

81

2039

99

2022

82

ab 2040

100

Der zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezuges festgestellte Betrag bleibt über die gesamte Zahldauer der Rente erhalten (sogenanntes Kohorten-Modell). Dies gilt auch bei Wechsel der Rentenart, z. B. BU-Rente wird zur Regelaltersrente.

Achtung:
Aus der oben genannten Tabelle ergibt sich lediglich der Anteil der Rente, der zu versteuern ist. Wie hoch die zu zahlende Steuer des Rentenbeziehers tatsächlich ist, hängt von dem individuellen Steuersatz ab. Hier ist u. a. von entscheidender Bedeutung, ob die Rente die einzige Einkunftsquelle des Rentenbeziehers ist oder ob noch weitere Einkünfte bezogen werden. Erst die Summe aller steuerrechtlichen Erträge bestimmt die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer.

Steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen

Im Gegenzug zur sukzessiven Vollbesteuerung der Rentenbezüge werden - wie oben bereits erwähnt - Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise steuermindernd berücksichtigt. Das Alterseinkünftegesetz sieht daher vor, dass die Versorgungsabgaben zu berufsständischen Versorgungswerken ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd abgesetzt werden können. Auch andere Altersvorsorgeaufwendungen zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht kapitalisierbar sind, können steuermindernd geltend gemacht werden. Als maximal absetzbarer Betrag sind nunmehr   20.000,00 EUR bei Ledigen und   40.000,00 EUR bei Verheirateten vorgesehen. Im Jahr 2005 können hiervon 60 Prozent (= 12.000,00 EUR /  24.000,00 EUR) steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz steigt gemäß untenstehender Tabelle jährlich um 2 Prozent an, bis im Jahr 2025 der volle Betrag (20.000,00 EUR /  40.000,00 EUR) als maximal absetzbarer Betrag erreicht ist.

 

Jahr
Vomhundertsatz

2005

60

2006

62

2007

64

2008

66

2009

68

2010

70

2011

72

2012

74

2013

76

2014

78

2015

80

2016

82

2017

84

2018

86

2019

88

2020

90

2021

92

2022

94

2023

96

2024

98

ab 2025

100

 

Bisher ist eine Dynamisierung dieses Betrages nicht vorgesehen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmern vorab der steuerfreie Arbeitgeberanteil zu Rentenversicherungsbeiträgen abgezogen wird.

Die Absetzbarkeit von Beiträgen wird an den nachfolgenden zwei Beispielfällen verdeutlicht:

 

Beispiel 1)

Absetzbarkeit von Beiträgen eines Selbständigen im Jahr 2005

10.000,00 EUR
10.000,00 EUR
20.000,00 EUR

Beitrag an Berufsständiches Versorgungswerk
Private Leibrente

20.000,00 EUR
0,00 EUR
20.000,00 EUR

Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeberanteil

davon 60 %
./. Steuerfreier AG-Anteil

12.000,00 EUR
0,00 EUR
12.000,00 EUR

 

Höchstbetrag 60 % von 20.000,00 EUR

= 12.000,00 EUR

-> 12.000,00 EUR sind steuerlich absetzbar

 

Beispiel 2)

Absetzbarkeit von Beiträgen eines Angestellten im Jahr 2005

6.000,00 EUR
2.000,00 EUR
8.000,00 EUR

 

Beitrag an Berufsständiches Versorgungswerk
Private Leibrente

5.000,00 EUR
(6.000 / 2 =) 3.000,00 EUR
8.000,00 EUR

 

Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeberanteil

davon 60 %
./. Steuerfreier AG-Anteil

 

4.800,00 EUR
3.000,00 EUR
1.800,00 EUR

Höchstbetrag 60 % von 20.000,00 EUR
./. Steuerfreier AG-Anteil

=

12.000,00 EUR
3.000,00 EUR
9.000,00 EUR

1.800,00 EUR < 9.000,00 EUR

-> 1.800,00 EUR sind steuerlich absetzbar

 

Günstigerprüfung

Der neu geregelte Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen soll für den Steuerpflichtigen an sich umfassender sein als der bisherige Sonderabgabenabzug nach dem bisher geltenden Recht. Trotzdem sind Fälle denkbar, in denen der Steuerpflichtige schlechter gestellt wird. Deshalb ist bis zum Jahr 2019 (§ 10 Abs. 4 a) EStG n.F.) eine Günstigerprüfung verankert. Das Finanzamt prüft, ob der Abzug aller Vorsorgeaufwendungen nach altem oder neuen Recht günstiger ist. Es wird mindestens der nach heutigem Recht geltende Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen gewährt. Die günstigere Variante wird dann für die Besteuerung automatisch zugrunde gelegt.

 

Rentenbezugsmitteilung durch das Versorgungswerk an das Finanzamt

Die berufsständischen Versorgungswerke sind durch das Alterseinkünftegesetz verpflichtet worden, jährlich bestimmte Daten an eine zentrale Stelle (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) zu übermitteln. Demnächst wird jeder Bürger eine Identifikationsnummer anstelle der alten Steuernummer durch das Bundesamt für Finanzen erhalten. Diese Identifikationsnummer muss dem Versorgungswerk mitgeteilt werden. Die Daten werden über die ZfA an die zuständigen Steuerbehörden weitergeleitet.

Die Auszahlung der Renten durch das Versorgungswerk an die Leistungsempfänger erfolgt nach wie vor ohne Steuerabzug. Unter Umständen ergibt sich für Rentenbezieher künftig eine Verpflichtung zur Abgabe von jährlichen Steuererklärungen.

 

Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigen den verabschiedeten Gesetzestext und bisher vorliegende Auslegungshilfen des Bundesfinanzministeriums. Diese sind bisher jedoch nicht abschließend, so dass sich verbindliche Aussagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen lassen. Weiterhin ist zu beachten, dass schon aus rechtlichen Gründen zu konkreten Rechtsfragen bzw. steuerrechtlichen Problematiken das Versorgungswerk keine verbindlichen Auskünfte erteilen kann. Hierzu wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater.

 

 

zurück zum Seitenanfang

2. Steuerliche Behandlung von Renten

 
 
Seit dem 01.01.2005 hat sich die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und aus Renten wegen Todes geändert. Rentnerinnen und Rentner müssen einen vom Jahr des Beginns der Rente abhängigen Prozentsatz ihrer Jahresbruttorente (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Die Beträge, um die sich danach die Rente infolge einer gesetzlichen Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet.

 

Ob der Einzelne aus seiner Rente Steuern zu zahlen hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Einfluss nehmen z. B. Familienstand, weitere Einkünfte, Höhe der Krankenversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen (z. B. bei Schwerbehinderung). Das zuständige Finanzamt führt die Einkommensteuerveranlagung nach Abgabe der Steuererklärung durch. Eine Einkommensteuererklärung ist - sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis 31.05. des Folgejahres einzureichen.

 

Sofern in der Zeit bis zum 31.12.2004 an die Nordrheinische Ärzteversorgung mindestens 10 Jahre Versorgungsabgaben oberhalb des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, kommt für Leistungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke ggf. die sog. Öffnungsklausel zum Tragen. Dies bedeutet, dass der aus diesen –

oberhalb des Höchstbeitrages liegenden - Beiträgen beruhende Rententeil steuerlich begünstigt wird.

 

Falls die vorgenannten Voraussetzungen bereits aufgrund Ihrer Zahlungen an die Nordrheinische Ärzteversorgung vorliegen, ist Ihrem Rentenbescheid eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt als Anlage beigefügt. Diese Bescheinigung wird einmalig ausgestellt und kann in jedem Jahr erneut bei der Steuererklärung verwandt werden.

 

Sollten aufgrund der Beitragszahlungen an die Nordrheinische Ärzteversorgung die o. g. Vorgaben nicht erfüllt werden, jedoch möglicherweise neben der hiesigen Mitgliedschaft auch bei einem anderen Versorgungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) berücksichtigungsfähige Beiträge entrichtet worden sein, könnten die genannte Voraussetzungen bei der Gesamtbetrachtung erfüllt sein.

 

In diesem Fall benötigen wir von dem entsprechenden Versorgungsträger eine Aufstellung der tatsächlich jährlich gezahlten Beiträge. Hierbei muss ausdrücklich bescheinigt sein, dass es sich bei den aufgelisteten Zahlungen um Beiträge handelt, die im Rahmen der Öffnungsklausel (Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen sind.

 

Wir weisen darauf hin, dass wir verpflichtet sind, die gezahlten Rentenbeträge jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist.

 

Für weitere Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt, dem die Entscheidung über die Festsetzung der Steuern obliegt.

zurück zum Seitenanfang

[Seite drucken]